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DIE GESETZLICHE VERSICHERUNGSPFLICHT GEMÄSS §51 BRAO
Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte
Für Rechtsanwälte besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht gemäß § 51 BRAO. In dieser Berufshaftpflicht gelten alle angestellten Rechtsanwälte, Angestellte und freie Mitarbeiter versichert, solange es sich bei der Praxisform um eine Einzelkanzlei handelt. Andere Gesellschaftsformen bedürfen einer separaten Kalkulation. Für angestellte oder freiberuflich tätige Rechtsanwälte besteht eine generelle Versicherungspflicht. Die Mitversicherung in einer Kanzleipolice erfüllt nicht die Voraussetzung der Pflichtversicherung. Aus diesem Grund benötigt jeder Rechtsanwalt eine eigenständige Berufshaftpflicht.
Zielgruppe
- Rechtsanwälte in der Gesellschaftsform einer Einzelpraxis
Vertriebshighlights
- Einfache Prämienberechnung über den Jahresnettohonorarumsatz mit einem selbstrechnenden PDF-Antrag
- Sehr günstige Prämien für Kleinpraxen bis 20.000 Euro Jahresnettohonorarumsatz ab 61,16 Euro netto
- Sehr weitgehender Versicherungsumfang
Einige Highlights im Überblick
- Variable Selbstbehaltsregelung ab 250 Euro - 1.500 Euro
- Deckungssummekapazität bis 1.500.000 Euro ohne Rückfrage
- Abwehrschutz bei dem Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung
- Mitversicherung von immateriellen Schäden (auch Schmerzensgeld) sowie Sach- und Vermögensschäden an Akten (insbesondere elektronische Akten)
- Mitversicherung von Anderkonten