Support

Wir sind von Montag bis Donnerstag
zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und am
Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr
für Sie erreichbar:

Haben Sie Fragen?
07242 930-0

Schreiben Sie uns eine Nachricht

Über uns

Die WIFO GmbH zählt zu den zehn größten Maklerpools in Deutschland. Die WIFO wurde 1987 von Karl Burkart in Rheinstetten gegründet. Seit 2018 führt sein Sohn Sven Burkart das Unternehmen. Die WIFO hat 60 Mitarbeiter und über 3.000 Verbundpartner.

Die Vermittler erhalten von der WIFO umfassende Leistungen mit Beratung und Services, wie z.B. individuelle Angebote von Versicherungsunternehmen im Bereich Leben, Kranken, Sach.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Bestimmungen gelten in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvertrag und sind wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

§ 2. Zeitlicher Geltungsbereich

Die AGB gelten für die Dauer des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Kooperationsvertrages. Soweit Bestimmungen der AGB ihrer Bedeutung nach auch für die Abwicklung des Vertrages Anwendung finden, gelten diese auch nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 3. Eigene Angelegenheiten des VP

  1. Der VP übt seine Tätigkeit in einem selbständigen gewerblichen Betrieb aus. Der VP ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich seinen gewerblichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen und die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen.
  2. Der VP ist weder Erfüllungsgehilfe der WIFO noch zur Vertretung der WIFO berechtigt.
  3. Der VP wird auf Grund eines von seinem Kunden ihm erteilten Maklerauftrages tätig. Eine Verpflichtung zur Tätigkeit für WIFO besteht nicht.
  4. Gegenüber Angestellten der WIFO besteht keine Weisungsbefugnis.
  5. Der VP ist Herr seines Kundenstamms.

Abschnitt I - Leistungen und Abwicklung, Kontokorrent

§ 4. Leistungen von WIFO

WIFO stellt dem VP im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen u.a. folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Persönlicher Support und Expertenwissen
  • Profi-Angebotsservice und Ausschreibungen
  • Exklusivkonzepte, Rahmenverträge, Sonderlösungen und weitreichende Rabatte
  • Zurverfügungstellung von Vergleichsprogrammen und Online-Tools
  • Flottenlösungen und KFZ-Special durch kompetente Flottenabwicklung und besondere Service-Specials
  • Kundenflyer, Tipps und Marktübersichten mit verständlichen Unterlagen in „Endkundensprache“, Tarifvergleiche und Empfehlungslisten
  • Bündelung der Nachfragekapazität von Versicherungsmaklern
  • Bestandsumdeckungsmanagement
  • Bestandsübertragungsservice mit Überprüfung, Begleitung von Bestandsübertragungen mit Prüfung von Verträgen und Lieferung von optimierten Lösungen
  • WIFO BU-Vertragsupdate-Service zur schnellen und einfachen Optimierung von BU-Policen
  • Einheitliche WIFO SBU-Gesundheitserklärung zur Aufnahme des Gesundheitsstatus
  • Strukturierte Abrechnung von Courtage
  • Abwicklung Courtagezahlungen
  • Optionale Erstellung versicherungstechnischer Risikoanalysen gegen Gebühr

§ 5. Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des VP

  1. Jeglicher Schriftverkehr zwischen den Parteien ist zur eindeutigen Zuordnung mit einer Maklerkennung zu kennzeichnen, welche zu Beginn der Kooperation bekannt gegeben wird.
  2. Schriftverkehr, der nicht gekennzeichnet wird, kann von WIFO unbearbeitet zurückgegeben werden.
  3. WIFO ist nicht verpflichtet einen vom VP übermittelten Antrag an den Versicherer weiterzuleiten. In einem solchen Fall gibt WIFO den Antrag mit einer entsprechenden Begründung zurück.
  4. Der VP ist verpflichtet WIFO sämtliche Änderungen in seinem gewerberechtlichen Status sowie Adresse, E-Mail Postfach, Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Für den Fall, dass es sich bei dem VP um eine haftungsbeschränkte Gesellschaft handelt (z.B. Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KG etc. ), ist die Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft von jedem Geschäftsführer (Anlage 7 Kooperationsvertrag) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, erforderlich.
  6. Der VP verpflichtet sich für die Datenverarbeitung durch WIFO erforderliche schriftliche Einwilligungen des Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einzuholen und WIFO eine Kopie auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 6. Kontokorrent

  1. Zum Zwecke der Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien im laufenden Vertragsverhältnis wird für den VP ein Kontokorrent geführt. Hierzu werden ein Courtage- und ein Stornoreservekonto angelegt. Auf dem Courtagekonto werden auch diskontierte Courtagen und -ansprüche des VP sowie Courtagerückzahlungsansprüche von WIFO im Stornofall sowie sämtliche anderen Ansprüche zwischen den Parteien verbucht.
  2. Das Stornoreservekonto dient als Sicherheit für die Rückzahlung nicht verdienter Courtagen.
  3. WIFO rechnet die Courtage bzw. diskontierte Courtage derzeit 14-tägig ab.
  4. Ein Guthaben auf dem Courtagekonto wird dem VP ausgezahlt. WIFO ist berechtigt ein Guthaben erst dann auszuzahlen, wenn dieses 50 EUR überschreitet. Ein Guthabenzins wird dem VP nicht gewährt.
  5. Ein Sollsaldo auf dem Konto des VP ist ab Zugang der Abrechnung innerhalb von fünf Tagen auszugleichen. Für Sollstände des Courtageskontos berechnet WIFO Sollzinsen in Abhängigkeit vom aktuellen Kapitalmarktzinsniveau. Eine Verrechnung von bestehender Stornoreserve und Sollsaldo durch den VP ist ausgeschlossen.
  6. Wird das Vertragsverhältnis beendet, so bleibt das Kontokorrent bis zur endgültigen Abwicklung des zugrundeliegenden Geschäftes bestehen. Nach Beendigung des Vertrages besteht weiterhin die Möglichkeit, Abrechnungsunterlagen im eingeloggten Bereich der WIFO-Plattform unter www.wifo.com einzusehen.
  7. Während der Vertragslaufzeit können Auszahlungen des Stornoreserveguthabens in der Regel nur dann erfolgen, wenn eine Mindestsicherungsquote bezogen auf das Gesamtvolumen aller noch in der Stornohaftungszeit befindlichen Verträge erreicht wurde. Die Höhe der Mindestsicherungsquote richtet sich nach der auch für WIFO gegenüber den jeweiligen Produktanbietern einzuhaltenden Mindestsicherungsquote, die jeweils nicht einzelvertragsbezogen, sondern vermittlerbezogen gelten.
  8. WIFO ist berechtigt Sollstände des Courtagekontos von der vom VP angegebenen Bankverbindung im Rahmen des erteilten SEPA-Lastschriftmandats (Anlage 4 Kooperationsvertrag) einzuziehen oder mit sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem VP aufzurechnen.
  9. Wegen seiner Ansprüche gegen WIFO steht dem VP ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Er ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

§ 7. Bearbeitungsgebühren

  1. Für Rücklastschriften wird neben der entstehenden Bankgebühr eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR erhoben. Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten gilt § 4 des Kooperationsvertrages entsprechend.
  2. Für überfällige Sollausgleichszahlungen des VP berechnet WIFO, abhängig von der jeweiligen Mahnstufe, eine Mahngebühr von maximal bis zu insgesamt 15 EUR.
  3. Darüber hinaus ist WIFO berechtigt für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verlangen.

§ 8. Geschäftspost

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass WIFO berechtigt ist dem VP sämtliche Geschäftspost und Informationen per E-Mail zu übersenden.
  2. Der VP ist verpflichtet eine aktuelle E-Mail-Adresse vorzuhalten. Veränderungen der E-Mail-Adresse hat er unverzüglich gegenüber WIFO schriftlich zu erklären. Solange eine Änderungsmitteilung nicht erfolgt ist gilt, dass eine Übermittlung bzw. ein Übermittlungsversuch an die letzte bekannte Adresse eine wirksame Zustellung bewirkt.
  3. Als Nachweis für die Übermittlung einer E-Mail von WIFO an den VP ist allein der Nachweis der Absendung der E-Mail an die der WIFO zuletzt mitgeteilten E-Mail-Adresse des VP ausreichend.
  4. Soweit für den VP ein Zugang für den eingeloggten Bereich der WIFO-Plattform unter www.wifo.com eingerichtet ist, verzichtet der VP ausdrücklich auf eine Zustellung von Geschäftspost, Courtageabrechnungen und Informationen per Post, Telefax oder E-Mail.
  5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Einstellung der genannten Nachrichten in das genannte WIFO-Portal einem Zugang gleich steht.
  6. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Zustellung per Post oder Telefax besteht nicht, soweit dies nicht gesetzlich erforderlich ist.

Abschnitt II - Courtage

§ 9. Courtageliste

  1. Die gemäß § 3 Absatz 2 des Kooperationsvertrages gültige Courtageliste wird aktuell im eingeloggten Bereich der WIFO-Plattform unter www.wifo.com in der Online-Plattform „WIP“ zur Verfügung gestellt.
  2. Sollte der VP ein Produkt vermitteln wollen, welches nicht in der jeweils aktuellen Courtageliste aufgeführt ist, so ist Voraussetzung seines Courtageanspruchs gegenüber der WIFO, dass er sich zuvor mit WIFO über die Höhe der Courtage geeinigt hat.
  3. Vermittelt der VP ein Produkt, für welches in seiner Courtageliste keine passenden Angaben zur Courtagehöhe und deren Berechnung zu finden sind und hat er sich mit WIFO nicht über die Konditionen geeinigt, erhält der VP die von WIFO festgesetzte Courtage.

§ 10. Courtage

  1. Die folgenden Bestimmungen ergänzen die Regelungen über die Courtage im Kooperationsvertrag. Soweit der Vertrag Regelungen trifft, die von den folgenden abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.
  2. Die Zahlungen von Folgecourtagen (SHUK)/Bestandscourtage (Leben/Kranken) richten sich grundsätzlich nach den Richtlinien des jeweiligen Produktanbieters, wobei die Auszahlung vertragsbezogen erfolgt, jedoch nur solange WIFO auch seitens des Produktanbieters vertragsbezogen abgerechnet wird.

§ 11. Diskontierte Courtage

  1. WIFO ist berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen diskontiert fällige Abschlusscourtage ratierlich auszuzahlen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
    • der VP nicht die geforderte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Gesellschafter bzw. aller Geschäftsführer übermittelt hat (Anlage 7 Kooperationsvertrag),
    • der VP eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 889 ZPO abgegeben hat,
    • über das Vermögen des VP das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde,
    • negative Bonitätsmerkmale (z.B. über Schufa oder ähnliche Auskunfteien/Verzeichnisse) oder eine mangelhafte Berufsausübung (z.B. AVAD-Verfahren) den VP betreffend bekannt werden,
    • das vom VP vermittelte Geschäft eigene Verträge des VP oder dessen Angehörige im Sinne § 15 AO betrifft,
    • der VP gegenüber der WIFO falsche bzw. unrichtige Angaben gemacht hat,
    • der Kooperationsvertrag gekündigt wurde.
  2. Sofern diskontierte (vorfinanzierte) Courtagezahlungen an den VP während der Dauer dieses Vertrages erfolgen, werden diese ausschließlich in der Erwartung gezahlt, dass der Kunde die vertragsgemäß geschuldeten Prämien zum vermittelten Vertrag ordnungsgemäß an die betreffenden Produktanbieter entrichtet, so dass die Courtage des VP erst dann als endgültig verdient gilt, wenn der Kunde sämtliche Prämien innerhalb der jeweils geltenden Stornohaftungszeit an die jeweiligen Produktanbieter gezahlt hat und der Vertrag auch nicht aufgrund anderer Gründe voll oder teilweise storniert worden ist.
  3. Somit hat WIFO im Falle einer Kündigung des Produkt- bzw. Versicherungsvertrages, gleich aus welchem Grund und von welcher Seite, des Widerrufs oder Rücktritts von einem Versicherungsvertrag sowie der Beitrags- bzw. Laufzeitreduzierung oder auch im Falle der Beitragsfreistellung und Vollstornierung, gegen den VP einen Anspruch auf Rückzahlung der diskontierten Courtage, sofern die Stornierung (Voll- bzw. Teilstorno), der Widerruf, der Rücktritt, die Kündigung oder die Reduzierung (z.B. Beitragsfreistellung, Tod des VN bzw. der versicherten Person) des Versicherungsvertrages innerhalb derjenigen Stornohaftungszeit erfolgt, die zwischen WIFO und der jeweiligen Produktanbieter vereinbart worden ist.
  4. Weder WIFO noch die jeweilige Produktanbieter sind gezwungen gerichtliche Schritte einzuleiten um die Stornierung eines Versicherungsvertrages zu verhindern. In jedem Fall verliert der VP seinen Anspruch auf Zahlung einer Courtage bzw. sonstiger Vergütungen, falls der Versicherungsvertrag mit dem Kunden nicht wirksam zustande kommt oder sich als rechtsunwirksam erweist und die gezahlten Prämien aus diesem oder einem sonstigen Grund durch die  WIFO zurückerstattet werden müssen. Die Auszahlung der Courtage erfolgt mit dem nächsten turnusmäßigen Abrechnungslauf, nachdem die WIFO ihre Courtage von dem jeweiligen Produktanbieter erhalten hat. Darüber hinaus wird zwischen den Parteien vereinbart, dass im Falle der diskontierten Zahlung der Courtagen zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche der WIFO im vorzeitigen Stornofall eine Stornoreserve in der Regel in Höhe von 10 % der diskontierten Courtagen von WIFO einbehalten wird. Die Rückzahlung erfolgt gem. § 6 (7) der AGB.

§ 12. Stornierung von Verträgen, Stornoreserve

  1. Die Stornobedingungen, die zwischen WIFO und den jeweiligen Produktanbietern gelten, werden auch entsprechend in dem Verhältnis zwischen WIFO und dem VP vereinbart. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Stornohaftungszeiten. Demnach hat der VP im Fall der Stornierung eines Produkt- bzw. Versicherungsvertrages innerhalb der zwischen WIFO und dem jeweiligen Produktanbieter geltenden Stornohaftungszeiten die diskontiert an den VP gezahlte Courtage an WIFO zurückzubezahlen. Die Rückzahlung des VP ermittelt sich unter Ansatz dessen Courtageanteils bezogen auf den Rückzahlungsbetrag, wie ihn WIFO zurück bezahlen muss. Der VP kann zu den üblichen Geschäftszeiten die einzelnen Stornohaftungsbedingungen der jeweiligen Produktanbieter in den Geschäftsräumen der WIFO einsehen.
  2. Im KV-/LV-Bereich ist WIFO berechtigt 2 % der zu zahlenden Abschlusscourtage als pauschale Risikoprämie einzubehalten, welche als Haftungsvolumen für Fälle dient, in denen der VP aufgrund seiner Abgabe seiner eidesstattliche Versicherung, trotz Titulierung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, um somit einen Teil des resultierenden Verlustes abzudecken. Dies dient auch der Sicherheit der Poolgemeinschaft und somit letztlich jedem VP. Bei der 14-tägigen Abrechnung ist dieser Einbehalt berücksichtigt. Es besteht Einigkeit, dass der Einbehalt keine VSV Prämie darstellt.
  3. Im Bereich der Sachversicherungen sowie im Kfz-Bereich gilt für die Laufzeit des Vertrages der allgemeine Grundsatz, dass die Courtage das Schicksal der Prämie teilt. Somit werden Courtagen nur in Abhängigkeit der Prämienzahlung des Kunden vergütet.

§ 13. Aufrechnung mit Forderungen

Der VP ist zur Aufrechnung gegenüber einer Forderung von WIFO nur berechtigt, wenn WIFO der Verrechnung zugestimmt hat oder die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.

Abschnitt III - Sonstiges

§ 14. Insolvenz des VP/Eidesstattliche Versicherung

Sollte gegen den VP während des Bestehens dieses Vertrages ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft, an der er beteiligt ist bzw. bei der er eine leitende Funktion einnimmt, eingeleitet werden, hat er WIFO unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 889 ZPO. Sollte der VP im Rahmen dieser Fragen unwahre Angaben gemacht haben, ist er zum Schadensersatz gegenüber WIFO verpflichtet.

§ 15. Wettbewerb

Der VP ist verpflichtet, die für den Wettbewerb geltenden Grundsätze und Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften und die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft zu beachten. Die Teilnahme am AVAD-Verfahren, als sachgerechtes Informationsverfahren in der Versicherungswirtschaft, wird hiermit von beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart (Anlage 6 Kooperationsvertrag).

§ 16. Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses/Verschwiegenheit

  1. Nach Beendigung des Kooperationsverhältnisses, gleichwohl ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt, hat der VP das Recht, seinen Bestand mit allen Rechten und Pflichten auf seine Direktagentur bei dem jeweiligen Produktanbieter, auf einen anderen Maklerpool, einen Treuhänder oder einen sonstigen Dritten (z.B. Makler, Träger bzw. Verwalter) zu übertragen.
  2. Nach Beendigung des Vertrages hat der VP nur Anspruch auf Fortzahlung der Bestands- und Folgecourtage unter der Voraussetzung, dass WIFO ihrerseits die vertragsbezogenen Courtagen erhält, der jeweils vermittelte Vertrag besteht, der Kunde die vereinbarte Prämie zahlt. Falls keine anders lautende Betreuungsvollmacht oder ein anders lautender Betreuungswunsch des Kunden vorliegt gelten hierfür die Bestimmungen des jeweiligen Produktanbieters gegenüber der WIFO.
  3. Jede Verpflichtung zur Zahlung einer Courtage entfällt, wenn der VP die für seine Tätigkeit erforderliche Gewerbegenehmigung nicht nachweisen kann.
  4. Der VP verpflichtet sich ausdrücklich sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (auch Familienangehörigen) bezüglich aller vertraulichen Angelegenheiten, Vorgänge, Betriebsgeheimnisse, geschäftlicher Angelegenheiten oder Kundeninformationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit oder in sonstiger Weise in Erfahrung gebracht hat oder ihm zugetragen wurden.

§ 17. Werbung/Urheberrecht

  1. WIFO steht das alleinige Nutzungsrecht und geistige Eigentum an ihrem Firmenlogo zu. Dem VP ist es ohne schriftliche Einwilligung der WIFO untersagt im Namen der WIFO zu werben. Absprachen über die Befugnisse des VP in Bezug auf Werbung jedweder Art sind schriftlich niederzulegen und erlangen nur Gültigkeit durch Unterschrift der Geschäftsführung. Mündlich abgesprochene Vereinbarungen seitens der Geschäftsführung oder deren Vertretung entfalten keine Gültigkeit. Bei Zuwiderhandlung seitens des VP wird eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR fällig. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
  2. Das Design, Layout und die Stilkomponenten der angebotenen Homepage und weiteren Werbematerialien sind urheberrechtlich geschützt. Die Inhalte dürfen ausschließlich für eigene Zwecke genutzt werden und außer in den engen Grenzen des Urheberrechts weder vervielfältigt noch verbreitet oder archiviert werden. Jedes Verbreiten, öffentliches Vorführen, Senden oder sonstiges Verwerten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WIFO.
  3. Soweit der VP in seinen Werbeprospekten und seinem Außenauftritt auf die Zusammenarbeit mit der WIFO hinweist, ist die Gestaltung dieser Unterlagen und Drucksachen von der WIFO zuvor schriftlich zu genehmigen. Die von WIFO zur Verfügung gestellten Werbemittel und Unterlagen bleiben im Eigentum von WIFO.
  4. Jegliche Hinweise des VP auf WIFO in seinen Werbeprospekten, Visitenkarten bzw. sonstigen Unterlagen sind von WIFO schriftlich zuvor zu genehmigen. Dies gilt auch für jede andere Art der Werbung, bei welcher auf WIFO hingewiesen wird bzw. die Firma oder das Logo der Gesellschaft Verwendung findet.

§ 18. Haftungsausschluss

  1. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit WIFO Pflichtverletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat oder aber vertragswesentliche Pflichten verletzt worden sind. Bei leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden und auf das für den betreffenden Auftrag zu zahlende Entgelt begrenzt. Für unvorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des VP liegende Schäden, einschließlich der Schäden aus der Beratungsleistung des VP, haftet WIFO nicht. Die Haftungsregelung betrifft sowohl vertragliche als auch nicht vertragliche Ansprüche. WIFO haftet nicht für Zugangsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Datenzugriffsmöglichkeiten.
  2. Sofern der VP Unternehmer ist, ist bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
© 2024 WIFO GmbH | Alle Rechte vorbehalten.